Maßnahmenverordnung COVID-19

Die Verordnung vom 15.3.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 regelt unter anderem die Schließung von Geschäften. Sie gilt aktuell bis 22.03.2020. Dies gilt gemäß §2 der Verordnung nicht für folgende Bereiche:

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
8. Verkauf von Tierfutter
11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
16. Lieferdienste

Offenhalten dürfen folglich:

Der Lebensmittelhandel inkl. Geschäftslokale von LebensmittelproduzentInnen, bäuerliche DirektvermarkterInnen, Bauernläden und Ab-Hof Verkauf als LebensmittelversorgerInnen, Lieferdienste,  wovon auch LebensmittelzustellerInnen umfasst sind.
Die Verordnung schränkt das Umherfahren und den Straßenverkauf nicht explizit ein, es ist aber jedenfalls hinsichtlich der Einhaltung aller betrieblicher und persönlicher Hygienemaßnahmen Sorge zu tragen. Zu beachten ist in jedem Fall die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit unter Beachtung aller Maßnahmen zur Einschränkung von Sozialkontakten und die Beachtung aller betrieblichen und persönlichen Hygienemaßnahmen.
Das bedeutet für die Praxis:
1. Keine Arbeiten in Personengruppen! Bitte halten Sie Abstand von min. 2 m zwischen Personen und schärfen Sie auch das Bewusstsein Ihrer KundInnen und MitarbeiterInnen dahingehend!
2. Unterlassen Sie übliche Begrüßungsrituale
3. Reduzieren Sie Sozialkontakte wo möglich –Lieferdienst ohne persönlichen Kontakt 4. Bevorzugen Sie bargeldlosen Zahlungsverkehr
5. Stellen Sie Desinfektionsmittel im Kassenbereich zur Verfügung.
6. Verkaufspersonal sollte Handschuhe tragen

Achtung! Verkauf nur der oben genannten ausgenommenen Sortimente, ansonsten drohen hohe Strafen.

Wichtige Infos im Überblick (Stand 17.3.2020)
Feldarbeit möglich.

Versammlungsbeschränkungen: Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen beziehen sich nicht auf landwirtschaftliche Betriebe, da sie als kritische, systemerhaltende Infrastruktur gelten. D.h. landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. So ist auch die Feldarbeit nach wie vor möglich. Hygienemaßnahmen sind allerdings zwingend einzuhalten.

Präventionsmaßnahmen für MitarbeiterInnen: Die notwendigen Schutz-und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich nach dem Infektionsrisiko. In Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet,  zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen (Handhygiene) sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein.

Arbeitskräfte und Saisoniers: Grundsätzlich bleibt es Angelegenheit der Betriebe, für die Erledigung der anfallenden Arbeiten Vorsorge zu treffen.